Mohos Zoltán
Anschrift:
Hainfelder Straße 29, 2564 Fahrafeld
E-Mail: mohostischler@gmail.com
Online: https://www.tischlerundmontagen.at

1) Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem
Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns Mohos Zoltán Tischler (nachfolgend „Lieferant“)
hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag
gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen
Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in
längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die
AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart
werden.
1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV),
Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
1.3 Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
Mündliche Vereinbarungen erfordern für ihre Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung des Lieferanten.


2) Kostenvoranschläge/Allgemeines zum Vertragsabschluss
2.1 Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn
darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren
Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne
Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die
schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die
Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher
kommt diesfalls kein Vertrag zustande.
2.4 Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich
abgegeben wurden. Der erste schriftliche Kostenvoranschlag wird unentgeltlich erstellt. Jeder weitere sowie jeder aufgrund
von Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden modifizierte Kostenvoranschlag ist entgeltlich. Gleiches gilt für vom
Kunden gewünschte Änderungen oder Umplanungen bereits erstellter Pläne. Die Verrechnung erfolgt nach dem jeweils
gültigen, gewöhnlichen Stundensatz des Auftragnehmers. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme
in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.5 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die
außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den
Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der
unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die
erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere
bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der

verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
2.7 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges
Eigentum des Lieferanten. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich
unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
2.8 Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die vereinbarten Liefertermine als voraussichtliche
Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu
vereinbaren. Ist der Kunde zu
diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw.
Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie
z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei
Teillieferung.
2.9 Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen
anzunehmen.
2.10 Wird ein vereinbarter Liefertermin vom Lieferanten um mehr als drei Wochen überschritten, so hat der Kunde dem
Lieferanten eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist
schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann
geltend gemacht werden, falls beim Lieferanten zumindest grobes Verschulden vorlag.
2.11 Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über
(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt der Übergang der Verfügungsmacht.
2.12 Der Kunde hat jede Änderung seiner Anschrift bzw. der Zustelladresse des jeweiligen Auftrages dem Lieferanten
unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle vom Lieferanten oder in seinem
Auftrag von Dritten (Speditionen oder Frächter) durchgeführten Zustellungen. Aufwendungen zur Anschrift Ermittlung trägt der
Kunde.

3) Rücktrittsrecht
3.1 Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von
Geschäftsräumlichkeiten geschlossen wird. Da der Unternehmer über keinen Geschäftsraum verfügt, besteht dieses
Rücktrittsrecht bei Verträgen, die in persönlicher Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
a. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses
Vertrages angebahnt hat,
b. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten
vorangegangen sind oder
c. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, oder wenn das Unternehmen nach
seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
Das Rücktrittsrecht besteht ferner nicht bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer aufgrund eines ausdrücklichen
Verlangens des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der
Verbraucher
a) entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein
Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert, oder
b) den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.
Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er durch seine Bestellung ein Verlangen nach
Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so
hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig
den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden.
3.2 Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unserer Rücktrittsbelehrungen und
Verzichtserklärung.

4) Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Angebote stehen allen Kunden mit einem Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union offen.
4.2 Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um
Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten werden in der
jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
4.3 Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts
anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden
und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Zu
sonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage sie Punkt 11 Mitwirkungspflicht.
4.4 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu
vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch
Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle).
Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb
der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus
vornimmt.
4.5 Bei Vertragsabschlüssen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – 50 % der Auftragssumme bei Erhalt der
Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 % der
Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die
Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb
von 5 Tagen fällig.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen
sowie Verzugszinsen in Höhe von 11 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon
unberührt.
4.7 Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs
oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant
selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs
Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

5) Reparaturen
5.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages die Reparatur einer Sache des Kunden, so gilt hierfür Folgendes:
5.2 Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung
des Lieferanten nichts anderes ergibt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung
der gewünschten Dienstleistung.
5.3 Der Kunde hat dem Lieferanten alle für die Reparatur der Sache erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen,
sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis des Lieferanten fällt. Insbesondere hat der
Kunde dem Lieferanten eine umfassende Fehlerbeschreibung zu übermitteln und ihm sämtliche Umstände mitzuteilen, die
ursächlich für den festgestellten Fehler sein können.
5.4 Diese Bestimmungen beschränken nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden im Falle des Kaufs bzw.
Bestellung einer Ware vom Lieferanten.
5.5 Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde
nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur
und ohne, dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur
Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem
Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den
Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen. Außerdem weist der Lieferant darauf hin, dass bei
Sanierungs- bzw. Reparaturarbeiten eine verkürzte Gewährleistung von einem Jahr als vereinbart gilt. Abweichungen der
Oberfläche gegenüber einem neuen Produkt, die nur eine optische Beeinträchtigung zu Folge haben, sind technisch nicht
vermeidbar und berechtigen somit
nicht zu Reklamationen.

6) Eigentumsvorbehalt

6.1 Gegenüber dem Kunden behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das
Eigentum an der gelieferten Ware vor.
6.2 Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

7) Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware
zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Das gilt nicht, soweit
der Verbraucher bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen
Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, was er durch seine Bestellung tut, nachdem er von dieser Abweichung
bei der Produktbeschreibung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
Hiervon abweichend gilt:
7.1 Für Unternehmer
a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
7.2 Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei
dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferanten hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies
keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.
7.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind
regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass
hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
7.4 Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als dem Lieferanten verändert worden, sind die Ansprüche
des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Eine Ablehnung mehrerer Reparaturversuche befreit den Lieferanten von der
Pflicht zur Mängelbehebung. Mängelfolgekosten können vom Lieferanten nicht ersetzt werden und müssen daher vom
Kunden getragen werden.


8) Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben des Kunden
8.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung/Verarbeitung der
Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde dem Lieferanten alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte
wie Texte, Bilder oder Grafiken in den vom Lieferanten vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen
zur Verfügung zu stellen und ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Für die Beschaffung und den
Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde erklärt und übernimmt die Verantwortung
dafür, dass er das Recht besitzt, die dem Lieferanten überlassenen Inhalte zu nutzen. Er trägt insbesondere dafür Sorge,
dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
8.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer
Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferanten diesem gegenüber geltend machen
können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und
Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.
8.3 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung und die Planung
und/oder design der Ware, so unterliegen sowohl Pläne, Zeichnungen etc. als auch die hergestellte Ware selbst dem Schutz
des Urheberrechtsgesetzes und sämtlichen Bestimmungen des gewerblichen Rechtschutzes. Jegliche Verwertung, Nutzung
und Bearbeitung der Pläne und Zeichnungen sowie eine Nach- oder Abbildung der Ware ohne Zustimmung des Lieferanten
ist dem (potentiellen) Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

9) Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen
9.1 Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung, Montage bzw. den
Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß), so gilt hierfür
Folgendes:

9.2 Der Lieferant erbringt seine Leistungen nach seiner Wahl in eigener Person.
9.3 Der Kunde hat dem Lieferanten die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen
vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in
den Pflichtenkreis des Lieferanten fällt.
9.4 Der Lieferant wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die
geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Lieferant bzw. das von diesem beauftragte
Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Kunden hat.

9.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der hergestellten und gelieferten Ware geht
erst mit der Beendigung der Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über.

10) Haftung
Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen
auf Schadenersatz wie folgt:
10.1 Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Verletzt der Lieferant fahrlässig eine Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
10.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
10.4 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre
Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder
Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um
entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den
Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.


11) Mitwirkungspflicht
11.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde
(Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu
überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen
Bestimmungen geht.
11.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden,
so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies
berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei
diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB
davon unberührt.
11.3 Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die
jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist,
widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
11.4 Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen
kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude
verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des
Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden
die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
11.5 Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden
grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die
über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten
Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist
er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.

11.6 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe
zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden
vollständig.
11.7 Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche
Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt
werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
11.8 Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach
vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde
nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.

12) Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des
Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes
des Lieferanten vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in 2500 Baden,
Niederösterreich.